Logo des NEST e.V., Grafik: Mechtild Ebert: Mehrere hellbraune Federn bilden ein Nest, auf einer Feder im Hintergrund finden sich die vier Buchstaben "NEST"
Satzung

Netzwerk im Kreis Euskirchen für Sterbe- und Trauerbegleitung


NEST e.V. hat eine neue Telefonnummer:
0800 955 77 44

Netzwerk im Kreis Euskirchen für Sterbe- und Trauerbegleitung e.V. (NEST e.V.)
 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Netzwerk im Kreis Euskirchen für Sterbe- und Trauerbegleitung e.V. (NEST)" mit Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Euskirchen.
  2. Sitz des Vereins ist Euskirchen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Zweck

Der Verein versteht sich als Netzwerk, das Hospiz- und Trauerarbeit sowie die gesellschaftliche Akzeptanz von Sterben, Tod und Trauer fördern und die Öffentlichkeit über bestehende Hilfsangebote im Kreis Euskirchen informieren will.
Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

  • Den Betroffenen eine den individuellen Bedürfnissen angepasste Unterstützung zukommen zu lassen.
  • Angehörige und Freunde der Betroffenen kompetent zu begleiten.
  • Für eine palliative Pflege durch qualifizierte Dienste zu sorgen.
  • Die Ausbildung zur und die Anwendung einer umfassenden Schmerztherapie zu fördern.
  • Den Aufbau von Hospiz- und Trauergruppen zu unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgend einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede volljährige, natürliche und juristische Person erwerben, welche die Ziele des Vereins bejaht.
  2. Ehrenmitglied können Personen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Der Beitritt zum Verein ist freiwillig; die Aufnahme muss schriftlich bestätigt werden.
  2. Mit dem unterschriebenen Antrag und der Leistung des Beitrages erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  3. Über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB.
  4. Jedem Mitglied obliegt es, einen Wohnungswechsel dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Auflösung oder Erlöschen.
  6. Die Erklärung des Austritts hat schriftlich an den Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zum Jahresende zu erfolgen.
  7. Bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, bei denen gegen die Interessen des Vereins verstoßen wird, kann ein Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag in Zahlungsrückstand bleibt.
    Vor Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  8. Das ausscheidende Mitglied bleibt dem Verein für seine noch bestehenden Verpflichtungen haftbar ohne ein Recht auf Zurückbehaltung oder Aufrechnung. Es besteht kein Anspruch auf anteilige Rückvergütung bereits gezahlter Beiträge.

§ 6 Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung des Vereins durch Diskussion und Anträge, bei Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken. Jedes Mitglied soll die Grundsätze des Vereins jederzeit wirksam vertreten und sich für seine Ziele einsetzen.
  2. Das aktive und passive Wahlrecht beginnt mit der Mitgliedschaft.
  3. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle vorher begründeten Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 7 Finanzierung

  1. Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
  2. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, der bis zum 31. 03. jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr zu entrichten ist. Im Laufe des Kalenderjahres eintretende Mitglieder haben nach der Mitteilung über die Aufnahme den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Vorstand hat das Recht, in Ausnahmefällen auf Antrag den Jahresbeitrag eines Mitglieds ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.
    Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen (vergleiche § 9 Ziffer 2).

§ 8 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    - Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes
    - Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
    - Entgegennahme des Jahresberichtes und des Berichts der Rechnungsprüfung
    - Entlastung des Vorstandes
    - Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen
    - Bildung von Arbeitsausschüssen
    - Beschlussfassung über einen Anschluss an andere Organisationen
    - Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem bzw. der ersten Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in mindestens einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen einberufen und geleitet.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes, der einer Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder bedarf, oder auf Verlangen mindestens 1/3 der Mitglieder innerhalb von 2 Monaten einzuberufen. Die Einladung ist unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung abzusenden.
  5. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Versammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

§ 10 Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren einen Vorstand. Dabei haben hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins weder aktives noch passives Wahlrecht.
  2. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in sowie bis zu 3 Beisitzern/innen.
  3. Der Vorstand bleibt über die Dauer von 2 Jahren hinaus bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch Rücktritt oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist der Mitgliederversammlung für die ordnungsgemäße Erledigung seiner Aufgaben verantwortlich. Der Vorstand hat die Einhaltung der Satzung zu überwachen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Der/die Vorsitzende und sein/ihre Vertreter/in sind je für sich alleine, andere Mitglieder des Vorstandes nur gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden oder Stellvertreter/in vertretungsberechtigt.
  3. Im Innenverhältnis wird festgelegt und bestimmt:
    a) Der/die Stellvertretende Vorsitzende oder andere Mitglieder des Vorstandes dürfen nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden oder im Einvernehmen mit ihm/ihr tätig werden.
    b) Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als Euro 1.000,00 oder für sonstige wichtige Rechtsgeschäfte wird der Verein von einem/einer der Vorsitzenden gemeinsam mit dem/der Schatzmeister/in vertreten.
    c) Alle Vorstandsmitglieder sind bei Ausübung ihrer Vertretungsbefugnis an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die der/die Vorsitzende, bei dessen/derer Verhinderung der/die Stellvertreter/in einberuft.
    Sitzungen des Vorstandes sind prinzipiell vereinsöffentlich, der Vorstand hat aber das Recht, Tagesordnungspunkte nichtöffentlich abzuhandeln.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Vertreter/in anwesend sind.
    Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht nach dieser Satzung oder nach dem Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  6. Zur Unterstützung der Vereinsarbeit kann der Vorstand einen Beirat berufen. Dieser soll den Vorstand in seiner Vereinsarbeit fachlich beraten und unterstützen und seine berufs- und fachbezogenen Erfahrungen in die Vereinsarbeit einbringen.

§ 12 Niederschriften

Über die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer/Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.

§ 14 Auflösung des Vereins.

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die sie unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des bisherigen Vereinszwecks zu verwenden hat.